Blog-Layout

Nachträgliche Beschränkung der Kurzarbeit

Jan. 04, 2021

Nachträgliche Beschränkung der Kurzarbeit

Ob in Zeiten der Coronakrise, bei handelsbedingten Engpässen oder anderen Umständen, für viele Unternehmen stellt Kurzarbeiten eine gute Möglichkeit dar, problematische Zeiten zu überbrücken, ohne Mitarbeiter zu entlassen. Im Rahmen dieser wird die Arbeitszeit und das Gehalt der Mitarbeiter so weit reduziert, dass die bestehende Arbeit erledigt werden kann, ohne dass unnötige Leerlaufphasen entstehen.

Um den Mitarbeitern den Lebensunterhalt zu sichern, wird durch die Agentur für Arbeit eine Lohnersatzleistung als Bezuschussung des Lohns gezahlt. Kurzarbeit muss beantragt werden, wobei die wirtschaftliche Notwendigkeit anzuzeigen ist. Bei diesem Antrag und allen anderen Anfragen und zum allgemeinen Arbeitsrecht kann es sinnvoll sein, eine Fachanwaltskanzlei zurate zu ziehen. Dies gewährleistet eine hohe Erfolgschance aller Anträge.

Beschränkung auf einzelne Abteilungen im Betrieb

Ein Antrag kann entweder für den gesamten Betrieb oder für einzelne Betriebsbereiche gestellt werden. So kann etwa bei einem Unternehmen die Fertigung begrenzt werden, wenn die Nachfrage stark sinkt, während gleichzeitig in Forschung und Entwicklung tätige Mitarbeiter weiter ihrer vollen Arbeit nachgehen können. Für einen erfolgreichen Antrag ist es notwendig, die Erfüllung von einigen Bedingungen nachzuweisen. Nur wenn ein vorübergehender Arbeitsausfall vorhanden ist, der Betriebsweit beziehungsweise Abteilungsweit erfolgt und wenn die Arbeitnehmer weiter unter Vertrag stehen, kann der Bedarf bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.
Viele Unternehmen haben zu Beginn der Coronakrise einen Antrag auf Begrenzung der Arbeit gestellt, um keine Entlassung von erfahrenen und geschätzten Mitarbeitern durchführen zu müssen. Da die Wirtschaft inzwischen wieder in vielen Bereichen Fahrt aufnimmt, überlegen viele Unternehmensführer, die ehemals unbeschränkte Maßnahme zurückzunehmen oder nur auf einige Unternehmensabteilungen zu beschränken. Leider ist dies nicht ohne Weiteres möglich, denn nach § 104 Abs. 3 SGB III muss zwischen der Beantragung unterschiedlichen Kurzarbeitergeldes eine Karenzzeit von mindestens drei Monaten liegen. Sollte also das Unternehmen, auch in Teilen, über die Schwellenwerte zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes kommen, muss es unverzüglich abgemeldet werden. Erst nach drei Monaten kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Ausnahmeregelung bis 31. Juli

Um der außergewöhnlichen Lage der Coronapandemie Rechnung zu tragen, gestattete die Agentur für Arbeit Unternehmen, die zwischen März und Mai Kurzarbeitergeld für den gesamten Betrieb angemeldet haben, eine Einschränkung des Kurzarbeitergeldes ohne Karenzzeit. Hierfür musste in einem erneuten Antrag nachgewiesen werden, dass die betroffenen Abteilungen weiter den Kriterien entsprechen. Die Frist für diesen Antrag lief bis zum 31. Juli 2020. Es ist damit zu rechnen, dass nach diesem Stichtag gestellte Anträge erst nach Ablauf der dreimonatigen Karenzzeit berücksichtigt werden können.
Verkehrsrecht: Unklarheiten im Alltag
26 Juli, 2021
Das deutsche Recht arbeitet mit vielen Begriffen und Definitionen, die bereits in Gesetzestexten festgelegt sind
24 März, 2021
Im Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, sind alle Normen, Regelungen und Gesetze vereint
04 Jan., 2021
In Deutschland werden alle rechtlichen Normen und Aspekte, die sich mit dem Thema Bauen befassen, im Baurecht geregelt.
Share by: